Eckdaten Sozialversicherungen per 1. Januar 2012

AHV Beiträge der Selbständigerwerbenden:
Neu melden die Steuerbehörden das Nettoeinkommen, d.h. das Einkommen ohne Aufrechnung des bei den Steuern, nicht aber bei der AHV zulässigen Abzuges für persönliche AHV/IV/EO Beiträge. Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens rechnen die Ausgleichskassen das gemeldete Einkommen auf 100 Prozent auf. Weist die versicherte Person nach, dass der Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit erhoben wurde, kann sie verlangen, dass die geschul-deten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Skala (5.223%) erhoben werden.

 

AHV Beiträge der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber:
Betroffen sind Versicherte, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig sind. Diese Personen waren bisher privilegiert, denn sie konnten ihre Beiträge wie Selbständigerwerbende bezahlen und somit von der sinkenden Beitragsskala profitieren. Neu schulden diese Personen ohne beitrags-pflichtigen Arbeitgeber die Beiträge nicht mehr wie Selbständigerwerbende, sondern wie Arbeitgeber. Hinzu kommen noch die Verwaltungskostenbeiträge.

 

AHV Beiträge der Nichterwerbstätigen:
Der Höchstbetrag für Nichterwerbstätige mit einem Vermögen inkl. kapitalisiertem Renteneinkommen von mehr als rund CHF 4 Mio. wird über die heutige Grenze von CHF 10'300 hinaus erhöht und erreicht bei CHF 8.3 Mio. den neuen Höchstbeitrag von CHF 23'750.

  

 Lohnbeiträge ab 01.01.2012:

ArbeitgeberbeitragArbeitnehmerbeitragTotal
AHV4,2%4,2%8,4%
IV0,7%0,7%1,4%
EO0,25%0,25%0,5%
10,3%
ALV11,1%1,1%2,2%
für Einkommen bis CHF 126'000, keine Beiträge ab CHF 126'000
ALV20,5%0,5%1,0%
für Einkommen zwischen CHF 126'000 - 315'000

 

Euro-Löhne wie abrechnen?
Aufgrund des starken Frankens sahen sich etliche Arbeitgeber gezwungen, Löhne (an Grenzgänger) in Euro auszubezahlen. Die AHV verbucht die Löhne auf dem individuellen Konto der Arbeitnehmenden ausschliesslich in Schweizer Franken. In Fremdwährungen ausbezahlte Löhne sind deshalb umzurechnen und auf der Jahres-lohnbescheinigung der AHV in Schweizer Franken anzugeben.


Familienausgleichskasse (FAK)
Ab dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen.

 

Berufliche Vorsorge (BV)
In der Beruflichen Vorsorge bleiben die Grenzwerte wie im Vorjahr. Der Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle BVG) liegt bei CHF 20'880, der Koordinationsabzug bei CHF 24'360.